Die Jahresabrechnung für Eigentümer
Jeder Eigentümer erhält das Schreiben „Jahresabrechnung (Hausgeldabrechnung)“ mit seinen Kosten je Kostenart. Für jede Kostenart legen Sie fest, ob sie auf Mieter umlegbar ist. Unter der Kostentabelle stehen die Summen „davon auf Mieter umlegbar“ und „nicht auf Mieter umlegbar“. Das ist die Grundlage für die Betriebskostenabrechnung des vermietenden Eigentümers.
Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage steht nicht in der Kostentabelle, sondern im Rechenblock darunter: mit dem Betrag für das Objekt insgesamt und dem Anteil der Einheit. Welche Position die Rücklage ist, legt die Verwaltung je Objekt fest.
Nach § 28 Abs. 2 WEG werden Nachzahlung und Guthaben erst mit dem Beschluss der Eigentümer fällig. Darauf weist das Schreiben hin; ist der Beschluss in der Beschlusssammlung erfasst, nennt es sein Datum. Zahlt der Eigentümer per Lastschrift, kündigt das Schreiben den Einzug an, sonst steht bei einer Nachzahlung ein GiroCode für das Konto der Gemeinschaft darauf.
Beschlusssammlung nach § 24 Abs. 7 WEG
Beschlüsse werden je Objekt fortlaufend nummeriert und nach Versammlung gruppiert. Vermerke zur Anfechtung und zur Aufhebung stehen beim jeweiligen Beschluss, das Protokoll der Versammlung ist verknüpft. Die Sammlung geben Sie als PDF aus.
Das Eigentümerportal
Im Portal sehen Eigentümer ihre Abrechnungen, die Beschlusssammlung, die Protokolle und die Unterlagen zum Haus, jeweils mit Vorschau. Anliegen und Änderungsanträge stellen sie dort genauso wie Mieter. Mehr dazu auf der Seite Mieter- und Eigentümerportal.
Alle Verteilerschlüssel, auch in der WEG
In der WEG stehen dieselben acht Verteilerschlüssel zur Verfügung wie in der Mietverwaltung, neben dem Miteigentumsanteil also auch der Verbrauch nach Zählerständen und der freie Schlüssel mit eigenen Gewichten je Einheit.